ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: Mai 2026

‍1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1 Geltungsbereich:
Allen von uns angenommenen Aufträgen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch die Entgegennahme der schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Lieferung des bestellten Werkes, als verbindlich anerkannt.

1.2 Abweichende Vereinbarungen: Abweichende Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen und schriftlich unterschriebenen Zustimmung.

1.3 Schriftform & Übermittlung: Für den Umfang des Auftrags und dessen Abwicklung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Aufträge und Bestellungen werden grundsätzlich nur in Schriftform entgegengenommen. Mündliche oder telefonische Aufträge sind unverzüglich in schriftlicher Form (E-Mail genügt) nachzureichen. Geschieht dies auf besonderen Wunsch des Auftraggebers oder aus anderen Gründen ausnahmsweise nicht, gehen daraus resultierende Übermittlungsfehler und Folgen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.

1.4 Einbindung Dritter: Diese Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, einschließlich derer, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfen erbracht werden.

1.5 Zukunftsklausel & Vorrang: Für den Vertrag gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ihre Geltung erstreckt sich zugleich auf alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien. Andere Bedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die Lieferung der Waren ohne ausdrücklichen Widerspruch ausgeführt wird. Diese AGB treten nur dann zurück, wenn einzelvertraglich entgegenstehende schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.

1.6 Materialgewährleistung: Der Auftraggeber übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr für die von ihm gelieferten Ausgangsmaterialien und stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei.

2. KOSTEN

2.1 Verbindlichkeit des Budgets:
Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf sämtliche Kosten der Erstellung des Werkes. Er ist verbindlich, sofern die Produktion nach den bei Auftragserteilung definierten Richtlinien und Unterlagen durchgeführt wird.

2.2 Budgetüberschreitungen: Ein im Angebot kalkulierter voraussichtlicher Gesamtherstellungspreis darf vertragsgemäß um bis zu 10 % überschritten werden. Bei Abweichungen, die diesen Rahmen übersteigen, erfolgt ein schriftlicher Hinweis unter Angabe des voraussichtlichen zusätzlichen Honorarvolumens. Eine explizite Hinweispflicht besteht erst ab einer Überschreitung von mehr als 10 %. Das zusätzliche Honorar gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang des Hinweises schriftlich widerspricht. Versäumen wir den Hinweis auf Zusatzkosten bei kundenseitigen Änderungswünschen, dürfen dem Auftraggeber nur 50 % der zusätzlich angefallenen Herstellungskosten in Rechnung gestellt werden.

2.3 Leistungsumfang: Mit dem Gesamtherstellungspreis werden nur die im Kostenvoranschlag vereinbarten Leistungen vergütet. Alle darüber hinausgehenden Leistungen, insbesondere Nebenleistungen und Auslagen, können gesondert berechnet werden.

2.4 Unverschuldeter Rücktritt: Tritt der Auftraggeber ohne unser Verschulden vom Vertrag zurück, kommt er für alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten auf.

2.5 Wetterrisiko & Zusatzdrehs: Wetterbedingte Verschiebungen oder Abbrüche von Dreharbeiten (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die hierdurch entstehenden Zusatzkosten werden gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt für zusätzliche Drehtage oder Drehzeiten, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten unsererseits zurückzuführen sind.

2.6 Kurzfristige Verschiebungen: Wird ein vereinbarter Drehtermin später als 10 Tage vor dem Termin durch den Auftraggeber verschoben, besteht ein Anspruch auf Vergütung der durch diese Verschiebung entstandenen Mehrkosten.

2.7 Arbeitszeit & Berechnung: Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt maximal 9 Stunden. Drehtage werden ab einer Dauer von 4 Stunden als voller Arbeitstag berechnet. Ein Aufwand von weniger als 4 Stunden wird als halber Drehtag kalkuliert. Vorbereitungs-, Fahrt- und Nachbereitungszeiten gelten als reguläre Arbeitszeit und werden entsprechend berechnet.

3. PREISE

3.1 Preisfestlegung:
Die Herstellungspreise werden für jedes Projekt individuell in einem Kostenvoranschlag definiert. Wird vom Auftraggeber kein Kostenvoranschlag angefordert, gelten automatisch unsere aktuellen Standardpreise.

3.2 Umsatzsteuer: Alle angegebenen Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

3.3 Nebenkosten: Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z. B. Reisekosten, Spesen, Verpackung, Versand etc.) gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers, auch wenn diese nicht explizit im Kostenvoranschlag aufgeführt wurden.

4. HAFTUNG

4.1 Haftungsmaßstab:
Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die nachweislich auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.

4.2 Mängelrügefrist: Ein Haftungsanspruch für Mängel muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe des Werkes schriftlich angemeldet werden. Geschmackliche oder inhaltliche Gesichtspunkte stellen keinen Mangel dar.

4.3 Schadensersatzausschluss: Bei Feststellung eines von uns verursachten Mangels besteht kein Schadensersatzanspruch, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder durch fahrlässiges Verhalten verursacht.

5. FILMPRODUKTION / PRODUKTION

5.1 Produktionsbasis:
Die Herstellung erfolgt auf Grundlage des vom Auftraggeber bereitgestellten oder freigegebenen Drehbuchs, Storyboards, Moodfilms und/oder des schriftlich festgehaltenen Ergebnisses der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn. Die Produktion startet nach der Annahme eines schriftlichen Auftrags bzw. nach einer schriftlich bestätigten Produktionsvorbesprechung.

5.2 Qualitätsstandard: Das Werk wird entsprechend dem zugrunde liegenden Konzept in einer Qualität hergestellt, die dem durch das Showreel bzw. den auf der Website (www.felixweise.com) veröffentlichten Referenzprojekten nachgewiesenen Qualitätsstandard entspricht.

5.3 Gestaltung & Inhalte: Wir tragen die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Werkes als Ganzes sowie seiner Teile. Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Inhalts und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, sofern dessen explizite Weisungen befolgt wurden.

5.4 Beigestelltes Material: Wünscht der Auftraggeber die Nutzung eigenen Produktionsmaterials, ist dieses in einem gängigen und direkt verwertbaren Format rechtzeitig vor Produktionsbeginn zu übergeben. Erfordert das überlassene Material eine aufwendige Anpassung, trägt der Auftraggeber die hierfür entstehenden Kosten.

5.5 Rechte an Beistellungen: Der Auftraggeber versichert, dass er über die erforderlichen Rechte am überlassenen Produktionsmaterial verfügt und überträgt uns diese für den Zweck der Bearbeitung.

5.6 Datenträger & Datensicherheit: Bei Verlust oder Beschädigung überlassener Datenträger haften wir nur im Rahmen einer Ersatzlieferung des leeren Datenträgers. Für den Verlust von Daten und Programmen wird keine Haftung übernommen; die Durchführung von Datensicherungen liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers.

5.7 Musikrechte: Wünscht der Auftraggeber die Nutzung eines bestimmten Musiktitels, garantiert er, dass es sich um GEMA-freies Material handelt oder er alle notwendigen Rechte an GEMA-pflichtigem Material besitzt.

5.8 Betriebsstörungen bei Dritten: Kommt es durch Aufnahmen, die der Auftraggeber in Fremdbetrieben veranlasst hat, zu Betriebsstörungen, wird hierfür keine Haftung übernommen.

5.9 Gefahrenübergang vor Abnahme: Bis zur Abnahme des Werkes liegt das Risiko für Verlust, Beschädigung oder grob fahrlässig verursachte Mängel bei uns.

5.10 Gefahrenübergang nach Lieferung: Mit der Ablieferung des fertigen Werkes geht das Verlustrisiko auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn das Material bei uns oder in einem von uns beauftragten Archiv gelagert wird.

6. ABNAHME

6.1 Übergabe & Abnahmefrist:
Das fertige Werk wird dem Auftraggeber unmittelbar nach Fertigstellung per Download-Link bereitgestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahme innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu bestätigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Rückmeldung, gilt das Werk als abgenommen.

6.2 Abnahmepflicht: Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern das Werk den getroffenen Absprachen bzw. dem Konzept/Drehbuch und dem gängigen Qualitätsstandard entspricht. Abweichungen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers eingearbeitet wurden, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

6.3 Reklamationsfrist: Reklamationen müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Lieferung schriftlich und detailliert dargelegt werden. Spätere Beanstandungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

7. LIEFERFRIST

7.1 Unverbindlichkeit von Terminen:
Wir bemühen sich stets um die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um rechtlich bindende Fixtermine, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich als solche deklariert. Reine Datumsangaben in einer Auftragsbestätigung genügen dieser strengen Deklarationspflicht nicht.

7.2 Informationspflicht: Zeichnet sich ab, dass ein Zeitplan nicht eingehalten werden kann, wird der Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung informiert.

7.3 Verzögerungen durch den Kunden: Bei Verzögerungen durch Änderungswünsche des Auftraggebers oder aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen (z. B. verspätete Mitwirkung, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte) verschiebt sich der Fertigstellungstermin mindestens um den entsprechenden Zeitraum, sofern eine Fertigstellung in dieser Zeit wirtschaftlich zumutbar ist. Verzögert sich der Ablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die bis dahin angefallenen Aufwände sind vom Auftraggeber zu tragen.

7.4 Höhere Gewalt: Bei Verzögerungen durch unvorhersehbare Ereignisse, die trotz gebotener Sorgfalt nicht abwendbar sind (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt um die Dauer der Behinderung.

8. VERSCHWIEGENHEIT

Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses und dessen Durchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei strikt vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung ist auch auf Mitarbeiter und eingebundene Dritte zu übertragen und gilt über die Dauer dieses Vertrages hinaus zeitlich unbegrenzt.

9. KÜNSTLERSOZIALKASSE (KSK)

Die berechneten Honorare können ganz oder teilweise unter die Abgabepflicht gemäß § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen. Der Auftraggeber wird hiermit darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe für künstlerische und konzeptionelle Dienstleistungen an uns als nichtjuristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht vom Rechnungsbetrag abgezogen werden. Für die ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung dieser Abgabe ist allein der Auftraggeber zuständig und verantwortlich.

10. RECHTE UND URHEBERRECHT

10.1 Nutzungsrechte:
Dem Auftraggeber wird das zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte, einfache Recht eingeräumt, das fertige Werk für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck zu nutzen. Alle weiteren Nutzungsrechte verbleiben bei uns. Die Rechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der gesamten Auftragssumme auf den Auftraggeber über.

10.2 Weitergabe & Vertragsstrafe: Die Weitergabe einfacher Nutzungsrechte an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Im Falle einer nicht genehmigten Verwertung, Vervielfältigung oder Bearbeitung in Eigenregie oder durch Dritte ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 300 % der Auftragssumme zu zahlen. Als Bemessungsgrundlage gilt das ursprünglich abgegebene Angebot.

10.3 Urheberbenennung: Der Auftraggeber hat bei jeder Nutzung des Werkes sicherzustellen, dass wir (bzw. von uns benannte Dritte) als Urheber genannt werden. Sofern keine Sondervereinbarung getroffen wurde, richten sich Art und Umfang der Nennung nach den branchenüblichen Gepflogenheiten.

10.4 Eigentum am Rohmaterial: Das Eigentum an allen während der Produktion entstandenen Rohmaterialien (Bild und Ton), Zwischenprodukten sowie Konzepten, Konzeptentwürfen und Drehbüchern verbleibt vollumfänglich bei uns.

10.5 Gewährleistung der Rechte: Wir versichern, über die zur Vertragserfüllung notwendigen urheberrechtlichen Verwertungsrechte an Konzepten und Drehbüchern zu verfügen (insb. Vervielfältigungs-, Sende- und Leistungsschutzrechte). Eine Freiheit von Schutzrechten Dritter wird dann nicht garantiert, wenn im Einzelfall begründete Zweifel geäußert wurden oder es sich um Schutzrechte an Vorleistungen handelt, die der Kunde selbst erbracht oder geliefert hat.

10.6 Eigenwerbung: Wir erhalten vom Auftraggeber das zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkte, unentgeltliche Recht, die angefertigten Inhalte für den eigenen Bedarf (z. B. für Kundenpräsentationen, Messen, Firmenveranstaltungen, die eigene Website oder Social-Media-Kanäle) zu Werbezwecken nutzen zu dürfen.

10.7 Bearbeitungsrecht: Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder nachträglichen Änderungen durch uns selbst ausführen zu lassen, es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen nachweislich unzumutbar.

10.8 Haftung bei Veröffentlichung: Für jede Rechtsverletzung, die aus der Veröffentlichung von Bild- und Tonmaterial oder dessen Verknüpfung mit Texten resultiert (insbesondere Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Kunsturheberrechts, von Marken- oder Eigentumsrechten sowie Eingriffe in die Privatsphäre), ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Er stellt uns von allen gegenüber dem Produzenten geltend gemachten Schadensersatzansprüchen vollumfänglich frei.

10.9 Aufbewahrung: Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleiben das Ausgangsmaterial (Bild und Ton) sowie sämtliches Restmaterial dauerhaft bei uns.